Allgemeine Geschäftsbedingungen der neXchange Personaldienstleistung GmbH

  1. Allgemeines
    Die neXchange Personaldienstleistung GmbH ist im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis, nach §§ 1 und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zur Arbeitnehmerüberlassung, diese wurde durch die Agentur für Arbeit am 27.05.2017 in Nürnberg erteilt.
    Arbeitnehmer der neXchange Personaldienstleistung GmbH stehen Ihnen auf Abruf zur Durchführung von kaufmännischen, medizinischen und gewerblichen Arbeiten zur Verfügung.
    Gegenstand der Arbeitnehmerüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber auf der Grundlage des AÜG. Unsere vertragliche Leistung besteht nicht in der Erbringung der Dienst-, Werk-, bzw. Arbeitsleistung selbst. Insbesondere wird kein Arbeitserfolg geschuldet.
  2. Auftragsbedingungen
    2.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Auftraggeber und der neXchange Personaldienstleistung GmbH ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Für die neXchange Personaldienstleistung GmbH sind Verträge erst verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Auch Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jeder Art sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Seiten unterzeichnet sind.
    2.2 Angebote der neXchange Personaldienstleistung GmbH sind unverbindlich.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind, auch wenn der Auftragnehmer diesen Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt hat.
    2.3 neXchange Personaldienstleistung GmbH ist Arbeitgeber ihrer überlassenen Arbeitnehmer gemäß AÜG mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
  3. Weisungs- und Kontrollfunktionen des Auftraggebers
    3.1 Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A 4 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen bzw. die neXchange Personaldienstleistung GmbH schriftlich zu informieren, dass eine Vorsorgeuntersuchung durchzuführen ist.
    3.2 Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber den Auftragnehmer neXchange Personaldienstleistung GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäß SGB VII, § 193 ist der Auftraggeber ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet. Eine Durchschrift dieser Meldung erhält die neXchange Personaldienstleistung GmbH.
    3.3 Dem Zeitarbeitnehmer dürfen nur solche Tätigkeiten zugemutet werden, die dessen Berufsbild entsprechen. Weiterhin dürfen nur Geräte, Maschinen und Werkzeuge bedient werden, die für die Tätigkeit erforderlich sind und zuvor von einem Vorgesetzten vor Ort unterwiesen wurden.
    3.4 Die neXchange Personaldienstleistung GmbH haftet nicht für Schäden, die der entsandte Arbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers der Tätigkeit verursacht hat.
    3.5 Der Auftraggeber stellt die neXchange Personaldienstleistung GmbH auch von Schadensersatzansprüchen frei. Die Haftung der neXchange Personaldienstleistung GmbH für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Sollten die als Bestandteil zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geltenden Angaben im Rahmen der „Erklärung des Kunden“ nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Kunde der neXchange Personaldienstleistung GmbH Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen oder sonstigen Leistungen an Leiharbeitnehmer oder Dritte verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher hierdurch entstehender Schäden verpflichtet. Die neXchange Personaldienstleistung GmbH beruft sich in diesem Fall gegenüber seinem Personal nicht auf Ausschlussfristen und unterliegt insoweit nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt das 1,6-fache der Summe der vom Verwender zu zahlendem Bruttobetrag. Es steht dem Kunden frei, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist.
    3.6 Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit der neXchange Personaldienstleistung GmbH zu vereinbaren. Soll der überlassene Arbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, hat der Auftraggeber die neXchange Personaldienstleistung GmbH im Voraus darüber zu unterrichten und deren schriftliche Zustimmung einzuholen. Die Überlassung des Leiharbeitnehmers durch den
    Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.
    3.7 Soll der Arbeitnehmer zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Auftraggeber diese Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen. Im Übrigen gelten die Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV).
    3.8 Die neXchange Personaldienstleistung GmbH und ihre Arbeitnehmer halten sich an die rechtlichen Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
    3.9 Die neXchange Personaldienstleistung GmbH und der überlassene Arbeitnehmer sind, soweit rechtlich zulässig, zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet.
    3.10 Ausfall des Leiharbeitnehmers und Annahmeverzug. Kommt es zu einem Ausfall des Leiharbeitnehmers aus Gründen, die die neXchange Personaldienstleistung GmbH nicht zu vertreten hat, sind die Parteien verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich zu unterrichten. Für den Zeitraum des Ausfalls wird die neXchange Personaldienstleistung GmbH von der Überlassungsverpflichtung und der Kunde von der Zahlung der Überlassungsvergütung freigestellt. Wird die vereinbarte Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers vom Kunden nicht oder nur teilweise abgenommen, behält die neXchange Personaldienstleistung GmbH gleichwohl einen Anspruch auf Vergütung der nicht abgenommenen Arbeitszeit. Unterschreitungen, die innerhalb desselben Kalendermonats durch entsprechende Mehrarbeit ausgeglichen werden, sind hiervon ausgenommen. § 12 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
  4. Auskunftspflicht des Kunden
    4.1 Sofern die Vergütung oder die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers auf Grund tarifvertraglicher Regelungen in Abhängigkeit von denen vergleichbarer Arbeitnehmer des Kunden erfolgen, ist der Kunde der neXchange Personaldienstleistung GmbH gegenüber auf Verlangen zur Mitteilung der erforderlichen Daten verpflichtet.
    4.2 Die gemäß § 12 Abs. 1 AÜG vorgeschriebene Angabe der Daten nach Abs. 1 im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erfolgt gegebenenfalls in einer gesonderten Anlage.
  5. Inkassoberechtigung
    Die Vergütung des überlassenen Arbeitnehmers erfolgt daher ausschließlich durch die neXchange Personaldienstleistung GmbH. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Auftraggeber entgegenzunehmen. Der überlassene Arbeitnehmer darf weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.
  6. Gewährleistung & Haftung
    Bei Einsatz ausländischer Arbeitnehmer sichert die neXchange Personaldienstleistung GmbH zu, dass die erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. Arbeitsberechtigungen vorliegen. Der Auftraggeber hat ihm bekannte etwaige Einschränkungen des Aufenthaltstitels/der Arbeitsberechtigung hinsichtlich des Arbeitsorts oder der Branche einzuhalten. Bei Verstößen gegen die genannten Einschränkungen stellt der Auftraggeber die neXchange Personaldienstleistung GmbH von Ansprüchen der Arbeitsbehörde frei.
  7. Rücktritt von einem erteilten Auftrag durch die neXchange Personaldienstleistung GmbH
    Die neXchange Personaldienstleistung GmbH ist berechtigt, bei Eintritt von außergewöhnlichen Umständen von einem erteilten Auftrag ersatzlos ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. ihn zeitlich zu verschieben. Hierzu gehören alle Umstände, die die Überlassung zeitweise oder dauernd erschweren oder unmöglich machen. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen. Bei einem legalen Arbeitskampf insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse werden keine Zeitarbeitnehmer überlassen.
  8. Kündigung, Zurückweisung, Ersetzungsbefugnis
    8.1 Die Kündigung des AÜV bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Übrigen gelten die Regelungen des AÜV.
    8.2 Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages des Arbeitnehmers fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit ungeeignet ist, ohne dass ein Fall des Auswahlverschuldens (fachliche/persönliche Eignung) vorliegt, hat er ihn unverzüglich innerhalb dieser ersten 4 Stunden schriftlich unter Angabe der Gründe zurück zuweisen. Dem Auftraggeber werden dann bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.
    8.3 Die neXchange Personaldienstleistung GmbH kann die weitere Erledigung eines Auftrags einem anderen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter übertragen, wobei die spezifischen Anforderungen/Verhältnisse des Auftraggebers berücksichtigt werden.
    8.4 Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht den Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende zu kündigen.
    8.5 Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit vereinbartem Enddatum kann mit einer Frist von
    vier Wochen gekündigt werden.
    8.6 Das Recht zur Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  9. Preise und Zahlungsbedingungen
    9.1 Die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundenverrechnungssätze gelten zuzüglich Zuschläge und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Änderung der für uns geltenden Vergütungstarifverträge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen erhöhen sich unsere Verrechnungssätze anteilig jeweils ab Wirkung dieser Änderungen. Zusätzlich durch eine Erhöhung des Arbeitsentgelts aufgrund tariflicher Bestimmungen entstehende Lohnkosten werden zuzüglich des üblichen Kalkulationsaufschlages an den Kunden weiter berechnet.
    9.2 Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Alle Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vom entsandten Arbeitnehmer vorzulegenden Tätigkeitsnachweise zu unterzeichnen.
    9.3 Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:
    – ab 41 Stunden pro Woche: 25 % Aufschlag
    – ab 51 Stunden pro Woche: 50 % Aufschlag
    – Nachtarbeit (22 Uhr bis 06 Uhr): 25 % Aufschlag
    – Spätschichtzuschlag 15 % Aufschlag
    – Samstagsarbeit: 30 % Aufschlag
    – Sonntagsarbeit: 50 % Aufschlag
    – Feiertagsarbeit: 100 % Aufschlag
    Beim Zusammentreffen von Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag berechnet.
    9.4 Wird der Rechnungsbetrag nicht bei Fälligkeit vom Auftragnehmer gezahlt, ist die neXchange Personaldienstleistung GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die neXchange Personaldienstleistung GmbH außerdem berechtigt, dem Kunden überlassenden Leiharbeitnehmer nach gesonderter Ankündigung einstweilen abzuziehen. In diesem Fall behält die neXchange Personaldienstleistung GmbH gleichwohl den Anspruch auf die Überlassungsvergütung. Danach ist die neXchange Personaldienstleistung GmbH zur fristlosen Kündigung sämtlicher Überlassungsverträge mit dem Kunden berechtigt. In diesem Fall behält die neXchange Personaldienstleistung GmbH gleichwohl den Anspruch auf die Überlassungsvergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
  10. Übernahme von Mitarbeitern / Personalvermittlung
    10.1 Eine Übernahme von Zeitarbeitnehmern der neXchange Personaldienstleistung GmbH durch den Auftraggeber innerhalb der ersten neun Monate gilt als Vermittlung und begründet einen Honoraranspruch der neXchange Personaldienstleistung GmbH ohne, dass ein ausdrücklicher Vermittlungsauftrag erteilt wurde.
    10.2 Der Honoraranspruch entspricht drei Bruttomonatsgehältern (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer). Dieses Honorar verringert sich anteilig um 1/9 für jeden vollen Kalendermonat, den der Zeitarbeitnehmer, ohne Unterbrechung beim Entleiher im Einsatz war.
    10.3 Wird ein Zeitarbeitnehmer der neXchange Personaldienstleistung GmbH, dessen Arbeitsverhältnis geendet hat, innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neXchange Personaldienstleistung GmbH von dem Auftraggeber eingestellt, bei dem der Zeitarbeitnehmer zuletzt im Einsatz war, so gilt dies ebenfalls als Vermittlung und begründet einen Honoraranspruch der neXchange Personaldienstleistung GmbH, ohne dass ein ausdrücklicher Vermittlungsauftrag erteilt wurde.
    10.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der neXchange Personaldienstleistung GmbH den Beschäftigungsbeginn umgehend nach Vertragsschluss mitzuteilen und der neXchange Personaldienstleistung GmbH Auskunft über das Bruttojahresgehalt durch Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags zu erteilen. Ein Honoraranspruch entsteht auch dann in vollem Umfang.
    10.5 Wird ein Bewerber innerhalb der ersten neun Monate nach dem Vorstellungsgespräch beim Auftraggeber oder einem Konzernunternehmen eingestellt, hat die neXchange Personaldienstleistung GmbH Anspruch auf das entgangene Honorar.
  11. Gerichtsstand
    Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist: Öhringen.
  12. Verschwiegenheit
    Die neXchange Personaldienstleistung GmbH und der Kunde sind einander zur Geheimhaltung über alle Geschäftsangelegenheiten des anderen sowie über die Einzelheiten dieses Vertrages verpflichtet.
  13. Salvatorische Klausel
    Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine Regelung getroffen worden ist, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag und die Arbeitsvermittlerverordnung anzuwenden. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck entgegenkommt.

Stand 01.01.2020

Gez. Geschäftsleitung